H e r z l i c h willkommen
Schön dass Ihr uns gefunden habt . .
2024
in diesem Jahr feiern wir
20 Jahre
Fahrschule Ralf Lukas
Ich hoffe mit der Homepage Euer Interesse zu wecken, öfter bei mir reinzuschauen oder meine Adresse mit Freunden/Bekannten Verwandten zu teilen.
Ferien/Intensivkurse
Wenn Ihr euch für einen Kurs entscheidet,
plant Eure Zeit im Vorfeld so das Ihr in einem festen Zeitfenster auch zum Erfolg kommt.
Schule ; Hobby ; Freizeit und Ferien,
sind feste Bestandteile die auch geplant sein wollen.
Neuerung zum 01.01.2023
Online Unterricht in Baden Württemberg ist zum 31.12.2022
aufgehoben worden, also werden alle hier angebotenen Ferienkurse wieder in Präsenz stattfinden
Anmeldung Montag und Mittwoch
von 17:30 - 18:30 Uhr
telefonisch unter 01702856041 oder
direkt hier
in den Ferien Kursen von
Montag - Freitag
von 18:30 - 21:30 Uhr
Samstags Morgens
von
09:00 - 12:00 Uhr
"Erfolg besteht darin, dass man genau die Fähigkeiten hat, die im Moment gefragt sind."
Henry Ford
Automatikregelung Klasse B seit 01.04.2021
Die unbeschränkte Klasse B erhält, wer mindestens zehn Schalt-Fahrstunden absolviert und seine Befähigung in einer 15-minütigen Testfahrt beim Fahrlehrer nachgewiesen hat.
Im Führerschein wird die Schlüsselzahl 197 eingetragen.
Der kleine Nachteil: Bei Erweiterung auf die Klasse BE oder eine C- oder D-Klasse erfolgt der Automatikeintrag für diese Klasse, wenn die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug erfolgt ist.
TOP THEMA zum ende des Jahres 2019 !
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
berechtigt zum führen von Leichtkrafträder der Klasse A1 bis 125 ccm
Der Bundesrat hat durchgewunken !
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugestimmt, mit dem Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 erleichtert wird.
Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.
Mit der aktuellen Verordnung werden die damaligen Überlegungen, die zu einer Streichung dieses Einschlusses geführt haben, aufgegriffen. Insbesondere wahrt die Regelung des Verordnungsentwurfs die Balance zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem Zugang zum Führen von Leichtkrafträdern und damit einhergehend einer Stärkung der Elektromobilität in Deutschland andererseits.
Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte
- seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
- das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
- eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.
Die Verordnung wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dann auch sofort in Kraft.
Neuer Motorrad-Führerschein für Fahrzeuge bis 125 ccm
Quelle: BMVI
Wegfall Automatik Eintrag
Seit vielen Jahren sehen engagierte Fahrlehrer die derzeitige Automatikregelung als wesentlichen Hinderungsgrund für den Einsatz moderner Ausbildungsfahrzeuge in der Fahrausbildung. Mit dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, sich für den Wegfall der Automatik-Beschränkung nach Fahrprüfungen auf Elektrofahrzeugen einzusetzen, wird der Weg für eine zukunftsorientierte Fahrausbildung geebnet. Es bleibt zu hoffen, dass möglichst schnell zumindest in einigen Bundesländern Modellversuche gestartet werden können, in denen es gelingt verbleibende Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit endgültig auszuräumen. Interessant könnte hier die Anlehnung an das französische Modell sein, das nach Ablegung der Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug die Möglichkeit bietet, nach einem halben Jahr Fahrpraxis durch eine weitere Schulung auf Schaltgetriebe durch einen Fahrlehrer die Kennziffer 78 streichen zu lassen. Mit diesem Verfahren wäre gleichzeitig eine fast flächendeckende Betreuung von Fahranfängern in der Risikophase realisiert, ohne dass wesentliche Mehrkosten entstünden. Der BDFU wird alle Bemühungen in diese Richtung weiterhin mit aller Kraft unterstützen.
Text Quelle: Bund Deutscher Fahrschulunternehmen e.V.
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Bericht für alle die glauben ohne MPU aber mit einer Ausländischen Fahrerlaubnis legal in Deutschland ein Auto zu bewegen !
Urteil: Zweifelhafte Führerscheineignung
(jlp). Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde, ist mit dieser EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Hat der Fahrer diesen Eignungsnachweis nicht, fehlt ihm die Erlaubnis, ein Fahrzeug zu führen. Die Vorlage einer ausländischen Fahrerlaubnis ersetzt diesen Nachweis nicht, da hiermit keine Eignungsüberprüfung verbunden ist.
Bundesverwaltungsgericht, Az. 3 C 1.13 _____________________________________
Quelle: Juristischer Literatur-Pressedienst