Dein Schlüssel zum Führerschein

 

        

Hier werden einzelne Fahrerlaubnisklassen genau beschrieben !        

        

 

AM

Beinhaltet-          
direkter Erwerb          
ab 16 Jahre          
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.          
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung. 
        

 

A 1

BeinhaltetAM          
direkter Erwerb          
ab 16 Jahre          
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.          
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
         

 

A 2 

BeinhaltetA1, AM          
direkter Erwerb          
ab 18 Jahre          
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

        

A 

BeinhaltetA1,A2          
direkter Erwerb          
ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2 jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)          
ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW          
ab 24 Jahre -  für Krafträder bei Direkteinstieg          
Keine Befristung der Besitzdauer          
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.          
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.
         

 

B / BF 17

direkter Erwerb          
Beinhaltet AM,L          
ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren          
ab 18 Jahre          
Keine Befristung der Besitzdauer:  
 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).        
                 

BE 

nur mit KlasseB          
ab 18 Jahre          
Keine Befristung der Besitzdauer          
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination (Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse) darf maximal 3.500 kg betragen.          
Liegen die zulässigen Gesamtmasse der Kombination über 3.500 bis 4.250 kg (Anhänger mehr als 750 kg) ist eine Fahrerschulung erforderlich. Für die Pkw mit Anhänger Kombination, die nicht unter der Führerscheinklasse B fällt, liegt das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bei maximal 3.500 kg, bei mehr als 3.500 kg ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E notwendig. 
        

 

B 96

BeinhaltetAM, L          
nur mit KlasseB          
keine eigene Fahrerlaubnisklasse          
ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren          
ab 18 Jahre          
Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.
         

 

Mit der alten Klasse 3 gilt:

         

  • dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht).            
  • Beim Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L erteilt.            
  • Die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und ist nur möglich, für Personen die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.            

Sie müssen Ihren Führerschein vor Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche und augenärztliche Bescheinigung.       

 

 

Außerdem ist Folgendes zu unterscheiden:          
Ist der Führerschein vor dem 01. April 1980 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden, gilt:        
        
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Nennleistung). Bei Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.        
Ist der Führerschein nach dem 31. März 1980 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden, gilt:          
Mit diesem Führerschein dürfen Sie nachfolgende Fahrzeuge fahren:        
          

  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45km/h            
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der ehemaligen DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)            

       

 

Quelle aller Informationen dieser Seite:

www.kfz-auskunft.de